1313.

06.07.2013

zur Zuschrift 1302

Liebe Mitschwester,

dies ist die Antwort eines Priesters. Er verweist auf den Katholischen Katechismus. Ich hoffe, die Antwort löst deine Frage und hilft dir weiter. Lieben Gruß Patricia

KKK:1633 Mischehen [zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken], zu denen es in zahlreichen Ländern häufig kommt, bedürfen besonderer Achtsamkeit, sowohl von den beiden Gatten als auch von den Seelsorgern. Im Fall der Kultverschiedenheit [zwischen Katholiken und Ungetaufen] ist noch größere Umsicht geboten.

1634 Der Umstand, dass die Brautleute nicht der gleichen Konfession angehören, stellt nicht ein unüberwindliches Ehehindernis dar, falls es ihnen gelingt, das, was jeder in seiner Gemeinschaft erhalten hat, zusammenzubringen und voneinander zu lernen, wie jeder seine Treue zu Christus lebt. Doch dürfen die Probleme, die Mischehen mit sich bringen, nicht unterschätzt werden. Sie gehen darauf zurück, dass die Spaltung der Christen noch nicht behoben ist. Für die Gatten besteht die Gefahr, dass sie die Tragik der Uneinheit der Christen sogar im Schoß ihrer Familie verspüren. Kultverschiedenheit kann diese Probleme noch erschweren. Unterschiedliche Auffassungen über den Glauben und selbst über die Ehe, aber auch unterschiedliche religiöse Geisteshaltungen können in der Ehe zu Spannungen führen, vor allem in bezug auf die Kindererziehung. Dann kann sich die Gefahr einstellen, religiös gleichgültig zu werden.

1635 Gemäß dem in der lateinischen Kirche geltenden Recht bedarf eine Mischehe, um erlaubt zu sein, der ausdrücklichen Erlaubnis der kirchlichen Autorität [Vgl. CIC, can. 1124]. Im Fall der Kultverschiedenheit ist zur Gültigkeit eine ausdrückliche Dispens von diesem Hindernis erforderlich [Vgl. CIC; can. 1086]. Diese Erlaubnis und diese Dispens setzen voraus, dass die beiden Partner die wesentlichen Zwecke und Eigenschaften der Ehe sowie die Verpflichtungen kennen und nicht ausschließen, die der katholische Partner in bezug auf die Taufe und die Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche hat [Vgl. CIC, can. 1125].

 1636 Dank des ökumenischen Dialogs konnten in vielen Gegenden die betroffenen christlichen Gemeinschaften eine gemeinsame Mischehenpastoral organisieren. Diese soll die Paare dazu ermutigen, ihre besondere Situation im Licht des Glaubens zu leben. Sie soll ihnen auch dabei helfen, die Spannungen zwischen den Verpflichtungen der Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften zu überwinden. Diese Pastoral muss die Entfaltung dessen fördern, was dem Glauben der Partner gemeinsam ist und die Achtung vor dem, was sie trennt.

1637 Bei Kultverschiedenheit hat der katholische Partner eine besondere Aufgabe, denn der ungläubige Mann ist durch die Frau geheiligt, und die ungläubige Frau ist durch ihren gläubigen Mann geheiligt (1 Kor 7,14). Für den christlichen Ehepartner und für die Kirche ist es eine große Freude, wenn diese Heiligung zur freiwilligen Bekehrung des anderen Partners zum christlichen Glauben führt [Vgl. 1 Kor 7,16]. Die aufrichtige eheliche Liebe, die schlichte, geduldige Ausübung der Familientugenden und beharrliches Gebet können den nichtchristlichen Ehepartner darauf vorbereiten, die Gnade der Bekehrung anzunehmen.