2878

15.05.2014

zu 2873 und 2870

Zu 2873:

Kirchensteuer, welche von den Banken einbehalten wird/werden soll, betrifft jene, welche in der Steuererklärung eine Anlage KAP ausfüllen müssen. Kirchensteuer, die vom Arbeitslohn abgeführt werden muss, wird ja automatisch abgeführt — wie Solidaritätszuschlag auch — = prozentual zum Bruttoarbeitslohn. Hier bleibt es wie immer (= also, wenn ich keine Anlage KAP ausfüllen muss).

Wenn ich aber KAP habe, kann ich jetzt wählen zwischen Bank oder Finanzamt. Will ich es lassen wie immer, d.h., dass das Finanzamt „zuständig“ ist/bleibt, muss ich bei der Bank Einspruch erheben. Und erklären, dass die Kirchensteuer wie bisher über das Finanzamt abgeführt werden soll! Lege ich also Einspruch bei der Bank ein, so bin ich verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung = Pflichtveranlagung, selbst zu machen (bzw. vom Steuerberater o. Ä. machen zu lassen). So wurde mir dies erklärt! Eine Bekannte sagte mir, sie wird lieber beim FA abführen, weil man dann klar den Nachweis hätte, in welcher Höhe einbehalten wird. Bei der Bank würde einfach abgebucht! Wäre dann der Betrag einem fragwürdig, müsse man selbst nachweisen, wieso!

 

Zu 2870:

Wenn Wahlpapiere verloren gegangen sind, kann man auch per Ausweis abstimmen. (so war es jedenfalls bisher!).

D.h.: Personalausweis mitnehmen und zu seinem zuständigen Wahlbezirk (= zuständige Schule) gehen. Dort werden ja die Wählerlisten geführt, auf denen man dann registriert ist (mit Name, Adresse...). Also, erst die richtige Schule ausfindig machen (nicht irgendwohin gehen!!). Dies erfährt man beim Wahlamt. Oder Briefwahlunterlagen anfordern.

Am besten — erstmal anrufen.

Wählen kann man m.E. für Deutschland AUF oder AFD. Infos zu den Wahlprogrammen der Parteien sind sicher im Netz zu finden.

Liebe Grüße, Gaby