5401.

17.06.2016

zu 5397 und 5398 

Danke für die Zuschriften zur Feuerbestattung. Wegen der Zweifel füge ich unten die derzeit gültigen kirchlichen Vorschriften bei.

Ganz allgemein kann man sagen, dass die kirchlichen Vorschriften und Rituale immer mehr an die weltlichen Forderungen angepasst werden. Man sieht das ja auch am Beispiel der Eucharistiefeier. Früher stand es völlig ausser Frage, dass man die Hl. Kommunion - den Leib Christi - mit Ehrfurcht, kniend und in den Mund zu empfangen hatte. Und man fürchtete sich davor, die Hl. Kommunion unwürdig, also ohne vorher zu beichten zu empfangen. Diese Beispiele ließen sich unendlich fortsetzen. Und so verhält es sich auch mit der Urnenbestattung.

Man wird grundsätzlich wohl anerkennen müssen, dass die Verbrennung der Toten an sich ein heidnischer Brauch ist. Im Baalstempel oder auch an Halloween wurden Menschenopfer (auch Babys und Kinder) tot und lebendig verbrannt.

Eine liebe Bekannte von mir, die letztes Jahr Ihren geliebten Ehemann (evang. Pfarrer) verloren hatte, sagte mir dass sie voller Zweifel war, ob sie ihren Mann denn nun erdbestatten oder einäschern lassen solle. Im nachhinein war und ist sie so froh, dass sie sich für eine herkömmliche Beerdigung entschieden hat.

Der von mir angegebene Link (Zuschrift 5395) wird sicher nicht bei Allen Zustimmung finden, und kann und soll durchaus auch kritisch hinterfragt werden. Eine bessere Quelle habe ich aber bisher nicht gefunden. Wenn der Verfasser die Verwesung mit ungewöhnliche Worten beschreibt oder gar preist, wird man ihm wohl kaum Perversität unterstellen können, sondern seine Achtung vor dem Werk Gottes. Sollte jemand aber eine bessere Fundstelle finden, am besten von treuen kath. Priestern, so würde ich das sehr begrüßen. 

http://www.codex-iuris-canonici.de/buch4.htm

TITEL III
KIRCHLICHES BEGRÄBNIS

Can. 1176 — § 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren.

§ 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, ist nach Maßgabe der liturgischen Gesetze zu feiern.

§ 3. Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, daß die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.